Verschiedenes
Betriebsanleitung
Jeder Hersteller, der im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Maschine in Verkehr bringt, muss der Maschine eine Betriebsanleitung beilegen. Dies wird im Anhang I der "neuen" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gültig seit dem 29.12.2009) gefordert. Diese Forderung galt aber selbstverständlich auch schon bei der "alten" Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
Allerdings gibt es mit der Einführung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einige formale und inhaltliche Änderungen:
Der Hersteller muss jeder Maschine mindestens eine Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlandes beilegen. Dabei wird die Betriebsanleitung des Herstellerlandes als "Originalbetriebsanleitung" bezeichnet und auch so gekennzeichnet.
Ist die Amtssprache des Herstellerlandes nicht die Amtssprache des Verwenderlandes, muss die Originalbetriebsanleitung übersetzt und als "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" gekennzeichnet werden. Die "Originalbetriebsanleitung" ist in diesem Fall ebenso zu liefern wir die "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung".
Separate Wartungsanleitungen, die für Fachpersonal bestimmt sind, das vom Hersteller beauftragt wurde, können auch in nur einer Sprache des EWR geschrieben sein, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.
Notwendige Inhalte einer Betriebsanleitung
(Inhaltliche Punkte, die bei der Einführung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neu hinzugekommen sind, sind mit einem * gekennzeichnet.)
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