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Auf dieser Seite finden Sie Erklärungen und Informationen zu einzelnen Begriffen aus den Bereichen der Technischen Dokumentation.
Die Seite soll allen als Wissensplattform dienen, die sich mit dem Thema Technische Dokumentation im engeren und weiteren Sinn beschäftigen müssen oder möchten. Wir versuchen, Begriffe und Fragen möglichst einfach und verständlich zu erklären bzw. zu beantworten, und freuen uns selbstverständlich über Anregungen oder Kritik.

Eine 3D-Animation ist eine Aneinanderreihung von Ansichten / Bildern, welche zusammen eine Videosequenz bilden. In einer solchen Sequenz können unterschiedliche Objekte bzw. Szenarien dargestellt werden.

Erklärungsbedürftige Produkte und komplexe Prozesse oder Anwendungen gewinnen durch die 3D-Animation an Verständlichkeit und Eindeutigkeit.

3D-Animationen machen versteckte Eigenschaften transparent und fokussieren das Auge des Betrachters auf wichtige Details eines Bildes. Sie ermöglichen dem Betrachter, einen räumlichen Eindruck von Ihrem Produkt oder anderen Dingen zu bekommen.

Die Erstellung einer 3D-Animation ist möglich, während die Produkte selbst noch in der Planung oder Produktion sind.

Ob Messeauftritt oder Schulungen, eine 3D-Animation ist ein unverzichtbares Instrument zur optimalen Präsentation.

Mehr zu diesem Thema sowie ein Beispiel für eine 3D-Animation finden Sie hier.

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Die Maschinenrichtlinie stellt verschiedene Anforderungen an die Technische Dokumentation. Dabei wird unterschieden zwischen vollständigen und unvollständigen Maschinen.
Wir haben für Sie die wesentlichen Inhalte dazu in einem gesonderten Dokument in unserem Download-Bereich abgelegt.

Das Dokument zum Download finden Sie hier.

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Jeder Hersteller, der im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Maschine in Verkehr bringt, muss der Maschine eine Betriebsanleitung beilegen. Dies wird im Anhang I der "neuen" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gültig seit dem 29.12.2009) gefordert. Diese Forderung galt aber selbstverständlich auch schon bei der "alten" Maschinenrichtlinie 98/37/EG. (mehr)

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Eine Anleitung ist barrierefrei, wenn sie von einer möglichst großen Anzahl von Personengruppen genutzt und verstanden wird.

Die barrierefreie Nutzung ist besonders wichtig bei Anleitungen in elektronischer Form. Hierbei muss z. B. bei einer Multimedia-DVD oder einem Internet-Auftritt gewährleistet sein, dass das Betrachten der Anleitung ohne zusätzliche Software ermöglicht wird.

Navigationselemente in der Anleitung müssen dahingehend ausgewählt und gestaltet sein, dass das Auffinden, Verstehen und ggf. auch Ausdrucken von Informationen einfach möglich ist.

Ist es vorhersehbar, dass zu der Nutzergruppe der Anleitung Personen mit Seh- oder Hörbehinderungen gehören, muss die Anleitung mit entsprechenden Elementen (kontrastreiche Texte und Grafiken, Braille-Schrift, Audio-Beschreibungen oder der Einsatz von Gebärdensprache in Multimedia-Anwendungen) ausgestattet sein, um jeder Nutzergruppe die Anleitung zugänglich zu machen.

Aber auch die klassische Anleitung in Papierform kann durch eine kontrastreiche Darstellung von Texten und Grafiken und durch die Wahl einer für die Nutzergruppe angemessenen Sprache, Schriftart und -größe barrierefrei gestaltet werden.

Der Begriff der Barrierefreiheit von Produkten/Anleitungen ist auch in dem Norm-Entwurf zur EN 82079-1 ein wichtiges Thema.

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Fast überall begegnet einem heutzutage das CE-Zeichen, wodurch der (falsche) Eindruck entsteht, es handele sich dabei um ein Qualitätsmerkmal. Doch was sagt das CE-Zeichen tatsächlich aus?

Die Kennzeichnung einer Maschine oder eines Geräts mit dem CE-Zeichen dokumentiert lediglich, dass sich der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer der Maschine oder des Geräts an die Richtlinien gehalten hat, die ihn dazu berechtigen, eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Nur dann ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen zulässig!

Diese Richtlinien sind:

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
  • EMV-Richtlinie 2004/108/EG
  • Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)
  • Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
  • Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter
  • Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte
  • Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen
  • Richtlinie 2009/23/EG über nichtselbsttätige Waagen
  • Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare Geräte
  • Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen
  • Richtlinie 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
  • Richtlinie 93/15/EWG über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
  • Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte
  • Richtlinie 2003/44/EG über Sportboote
  • Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität
  • Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika
  • Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr
  • Richtlinie 2000/55/EG über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen
  • Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte
  • Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
  • Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen
  • Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug


Wird eine Maschine oder ein Gerät gleichzeitig von mehreren Richtlinien erfasst, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass die Maschine / das Gerät allen relevanten Richtlinien entspricht.

Das berechtigte Anbringen der CE-Kennzeichnung wird durch die Unterschrift auf der EG-Konformitätserklärung dokumentiert. Gleichzeitig wird damit dokumentiert, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt worden ist, sofern die Maschine oder das Gerät der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegt.

Zu beachten ist, dass für
"unvollständige Maschinen" nach Maschinenrichtlinie eine CE-Kennzeichung nicht zulässig ist. Eine Risikobeurteilung muss aber dennoch durchgeführt werden, was durch die Unterschrift auf der Einbauerklärung dokumentiert wird (siehe ergänzend die Punkte "Einbauerklärung" sowie "Unvollständige Maschine").


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Zunächst eine Anmerkung: Neben dem Begriff des 'Dokumentationsbevollmächtigten' wird auch oft der Begriff des 'Dokumentationsverantwortlichen' verwendet. Beide Bezeichnungen gibt es allerdings in der Maschinenrichtlinie so nicht.
Gemäß Anhang II 1.A bzw. 1.B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss in der EG-Konformitätserklärung (für Maschinen) bzw. in der Einbauerklärung (für unvollständige Maschinen) lediglich eine Person mit Namen und Anschrift benannt werden, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen *) zusammenzustellen. In der englischen Fassung der Maschinenrichtlinie wird z. B. von einer 'autorisierten' Person gesprochen ("name and address of the person authorised to compile the technical file, ...").

Der 'Dokumentationsbevollmächtigte' muss demnach die technischen Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusammenstellen und zur Verfügung stellen können.

Er ist aber nicht für deren Inhalte und Vollständigkeit verantwortlich. Verantwortlich für die Inhalte und die Vollständigkeit der technischen Unterlagen ist immer der Hersteller oder Inverkehrbringer, vertreten durch den Geschäftsführer, der die EG-Konformitätserklärung/Einbauerklärung unterschreibt.

Hintergrund dieser Forderung ist es zu gewährleisten, dass bei einem begründeten Verlangen der Überwachungsbehörde ein Ansprechpartner zur Verfügung steht, von dem sie die technischen Unterlagen anfordern kann.

Die benannte Person kann eine natürliche Person aus dem eigenen Unternehmen sein oder ein Importeur, der Maschinen/unvollständige Maschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, oder aber auch eine juristische Person.

Da eine juristische Person nur durch natürliche Personen handeln kann, muss im Sinne des Herstellers organisatorisch sichergestellt werden, dass die technischen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden können. Angeführt wird in diesem Fall die Anschrift der Niederlassung, in der die natürliche Person arbeitet.

In einem Unternehmen muss nicht eine einzige Person für alle Produkte benannt werden. Jede EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung wird einzeln betrachtet.

Auch ist es nicht erforderlich, dass die benannte Person auf der EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung gesondert unterschreibt. Die benannte Person kann jedoch mit dem Unterzeichner identisch sein.


*) Mit den technischen Unterlagen (das sind einerseits die Dokumente, die i. d. R. beim Hersteller verbleiben sowie die Dokumente, die an den Kunden weiter gegeben werden) wird die Übereinstimmung der Maschine / unvollständigen Maschine mit der Maschinenrichtlinie nachgewiesen.

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Die EG-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Hersteller oder der Inverkehrbringer eines Produktes durch seine Unterschrift erklärt, dass sein Produkt allen für dieses Produkt geltenden europäischen Richtlinien und den ggf. angewandten "harmonisierten Normen" entspricht.

Erst die unterschriebene EG-Konformitätserklärung berechtigt dazu, das
"CE-Kennzeichen" anzubringen!

Wie die EG-Konformitätserklärung inhaltlich auszusehen hat, ist in den jeweiligen EG-Richtlinien festgelegt. Form und Aussehen sind dabei nicht vorgeschrieben.

In unserem Download-Bereich finden Sie eine Mustervorlage zur EG Konformitätserklärung, die Sie auch kostenlos herunterladen können.

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In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist geregelt, dass für eine "unvollständige Maschine" durch den Hersteller oder durch einen Bevollmächtigten eine Einbauerklärung auszustellen ist. Sie muss nach Anhang II B der Richtlinie den Hinweis enthalten, dass die Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage, in die diese Komponente eingebaut ist, solange untersagt ist, bis die Konformität mit der Richtlinie festgestellt ist.

Außerdem muss die Einbauerklärung folgende Angaben enthalten:

  • Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers
  • Beschreibung und Informationen zur Identifizierung (wie z. B. Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer, Handelsbezeichnung)
  • Name und Anschrift des Verantwortlichen für die Dokumentation (dieser muss in der EG ansässig sein)
  • eine Erklärung, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie angewendet sind, sowie eine Erklärung, dass die technischen Unterlagen nach Anhang VII B erstellt sind
  • eine Verpflichtungserklärung, staatlichen Stellen auf begründetes Verlangen entsprechende Unterlagen zu übermitteln (auch die Form der Übermittlung ist anzugeben)
  • Ort und Datum der Erklärung
  • Angaben zu der Person, die die Einbauerklärung abgegeben hat


Zu beachten ist, dass für "unvollständige Maschinen" nach Maschinenrichtlinie eine "CE-Kennzeichnung" nicht zulässig ist.

Die Einbauerklärung ersetzt seit dem 29. Dezember 2009 rechtsverbindlich die bisherige Herstellererklärung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 26. Juni 1998.

In unserem Download-Bereich finden Sie eine Mustervorlage zur Einbauerklärung, die Sie auch kostenlos herunterladen können.

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Eine fotorealistische Darstellung oder auch Rendering ist das Ergebnis der Berechnung eines Bildes aus z. B. einer 3D-Konstruktionszeichnung mittels einer speziellen Computergrafik-Software.
Ziel ist es dabei, dem Betrachter durch Hinzufügen von z. B. Reflexionen und Schatten etc. einen möglichst realistischen Eindruck der Materialität, der Größe und der Form des dargestellten Gegenstands zu vermitteln.

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In einem Translation Memory System wird jedes zu übersetzende Segment mit einem Referenzsegment, d. h. mit bereits im System vorhandenen Übersetzungen, verglichen.

Stimmt es zu 100% mit diesem überein (d. h. die Übersetzung ist genau so schon vorhanden), handelt es sich um ein Full oder Perfect Match.

Ist es dem Referenzsegment ähnlich, handelt es sich um ein Fuzzy Match (übersetzt "unscharfer Treffer").

Mittels eines Algorithmus wird ein Prozentsatz errechnet, der dem Übersetzer angibt, wie viel Prozent des neuen Segmentes und des Referenzsegmentes übereinstimmen. Dieses dient als Grundlage zur Berechnung, z. B. bei Angeboten, sowie zur Entscheidung, ob ein Segment neu übersetzt werden muss oder nur angepasst wird.

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Alarm- und Gefahrenabwehrpläne dienen der Regelung von Informationsabläufen und Maßnahmen zur Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse (Brände, Unfälle, Störfälle, etc.) und zur Abwendung oder Eingrenzung der sich daraus ergebenden Auswirkungen für Menschen, Umwelt und Sachwerte.

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Man liest einen Text und findet ihn leicht oder schwer verständlich. Wieso? Warum ist ein Text eigentlich schwer verständlich? Wie kann man einen hohen Verständlichkeitsgrad erreichen?
Seit dem 20. Jahrhundert beschäftigen sich Wissenschaftler mit Verständlichkeit. Sie kamen zu der Erkenntnis, dass einfache Wörter und kurze Sätze die Verständlichkeit eines Textes erhöhen. Die Textgliederung zählt ebenso zu den wichtigsten Kriterien, fanden andere Wissenschaftler. Die Hamburger Psychologen Langer, Schulz von Thun und Tausch erarbeiteten zu Beginn der 80er Jahre ein Verständlichkeitsmodell, dass sich für alle Textsorten eignet.
Nach dem sogenannten Hamburger Modell zeichnen sich verständliche Texte durch vier Merkmale aus:

  • Sprachliche Einfachheit
    Die Sprachliche Einfachheit ergibt sich aus der Wortwahl und dem Satzbau. Die Kennzeichen sind:- gebräuchliche, anschauliche Wörter- kurze, einfache Sätze- Erläuterungen der Fachausdrücke
  • Gliederung - Ordnung
    Das Merkmal ist die innere und die äußere Ordnung eines Textes.
    Innere Ordnung
    Das Merkmal ist die folgerichtige, sinnvolle und leicht nachzuvollziehende Reihenfolge der Sätze, Abschnitte und Kapitel für den Leser.
    Äußere Ordnung
    Damit ist das Merkmal der visuellen Strukturierung gemeint. Der Aufbau eines Textes wird sichtbar. Der Leser kann leicht Wesentliches von Unwesentlichen unterscheiden. Zusammenhängende Informationen sind zu einer Gruppe zusammengefasst. Der Leser kann einen „roten Faden“ erkennen.
  • Kürze - Prägnanz
    So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Die Länge des Texts soll in einem passenden Verhältnis zum Ziel der Information stehen. Für den Leser ist der Text auf das wesentliche beschränkt und vermeidet überflüssige Erläuterungen.
  • Anregende Zusätze
    Darunter fällt alles, was die Lust am Lesen steigert. Fragen, direkte Rede, Bilder, Farben, persönliche Anrede aber auch witzige Formulierungen, Vergleiche und Reizwörter gehören dazu.

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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt allgemein gültige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest. Diese Anforderungen sind für den Hersteller verbindlich und müssen eingehalten werden. Die harmonisierten Normen unterstützen den Hersteller und verdeutlichen die Anforderungen aus dem Anhang I der Maschinenrichtlinie.

Die Verwendung harmonisierter Normen löst die sogenannte Vermutungswirkung aus. Werden harmonisierte Normen angewendet, wird also regelmäßig davon ausgegangen, dass die Konformität mit den Richtlinien, die von diesen Normen abgedeckt werden, eingehalten wird.

Am 26.05.2010 wurde die aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im EU-Amtsblatt 2010/C 136/01 veröffentlicht. Allerdings
fehlt in dieser der Vermerk auf die verlängerte Vermutungswirkung der EN 954-1. Die Änderung bzw. Berichtigung ist im EU-Amtsblatt 2010/C 152/05, das am 11.06.2010 erschienen ist, veröffentlicht worden.

Downloads:


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Welche Farbe der Hauptschalter haben muss, ist in der Norm EN 60204-1 beschrieben. Dort heißt es u. a. :

Wenn der Hauptschalter auch eine NOT-HALT/-AUS-Funktion realisiert, dann
muss er Rot-Gelb ausgeführt sein.

Wenn der Hauptschalter nicht als NOT-HALT/-AUS-Befehlseinrichtung genutzt werden kann, darf er
nicht Rot-Gelb ausgeführt sein.
So verwendete Hauptschalter sind dann vorzugsweise in Schwarz auszuführen. Möglich sind aber auch Weiß oder Grau.

Nach EN 60204-1, Abs. 10.7.4 u. 10.8.4 darf der Hauptschalter auch als NOT-HALT/-AUS-Befehlseinrichtung wirken, wenn

  • er für den Bediener leicht erreichbar ist und
  • er nach einer Art wie im Abs. 5.3.2 beschrieben ausgeführt ist (Lasttrennschalter, Trennschalter nach IEC 60947-3 oder jedes andere Schaltgerät, welches die Anforderungen an Trenneinrichtungen von IEC 60974-1 erfüllt).

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In der Technischen Dokumentation werden Illustrationen verwendet, die den schriftlich beschriebenen Arbeitsschritt im Bild verdeutlichen. Die Illustration ist eine reine Grafik, die ohne Text auskommt und so internationale Verwendung findet und Übersetzungskosten einspart.
Grundlage für die Illustration in der Technischen Dokumentation können 3D-Daten oder technische Zeichnungen sein. In den Grafiken kann eine Konzentration auf das Wesentliche erfolgen und verdeckte Komponenten besser dargestellt werden.

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Bei der Konkordanzsuche handelt es sich um eine Funktion, die die Suche nach Satzfragmenten (z. B. einem Wort, einer Phrase) in einem Translation Memory System ermöglicht.

Das System zeigt alle Übersetzungseinheiten an, in denen das gesuchte Fragment enthalten ist.

Die Konkordanzsuche dient dem Übersetzer dazu, sich während des Übersetzungsprozesses die Übersetzung eines Begriffs oder einer Phrase in verschiedenen Kontexten anzeigen zu lassen, um eine einheitliche Verwendung der übersetzten Begriffe und Phrasen zu gewährleisten.

Beispiel: Der Satz: "Öffnen Sie die Abdeckung." soll übersetzt werden. Da je nach Kontext verschiedene Übersetzungen für "Abdeckung" verwendet wurden, gibt der Übersetzer das Wort "Abdeckung" in der Konkordanzsuche ein. Die Ergebnisse werden ihm angezeigt, und er kann aus den vorhandenen Übersetzungen die richtige wählen.

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Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die "Gesamtheit von Maschinen" u. a. auch als "Maschinenanlage" bezeichnet.
Gemäß der Definition einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie sind Kriterien festgelegt, denen eine „Maschinenanlage“
entsprechen muss, um als „Gesamtheit von Maschinen“ zu gelten:
"Eine Gesamtheit von Maschinen muss, damit sie zusammenwirkt, so angeordnet sein und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktioniert."

Mehr dazu finden Sie z. B. im Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen".

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Die Maschinenrichtlinie ist ein Regelwerk der EG. Alle Hersteller von Maschinen, die einem Mitgliedststaat der EG angehören, sind verpflichtet, ihre Maschinen nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie zu erstellen.

Seit dem 29.12.2009 gilt die derzeit aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Weitere Informationen finden Sie im Internet u. a. hier
und auf unserer Seite "Schulungen".

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Der Hersteller jeder Maschine muss mindestens eine Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlandes beilegen. Diese Betriebsanleitung wird als „Originalbetriebsanleitung“ bezeichnet und muss auch so gekennzeichnet sein (siehe auch den Punkt "Betriebsanleitung"").

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Für viele Unternehmen ist die Erstellung einer Technischen Dokumentation ein notwendiges Übel. Sie darf nichts kosten und soll mal eben so nebenher erstellt werden. Im Laufe der Zeit entwickelt dabei jedes Unternehmen seine eigenen Methoden der Dokumentenerstellung und -pflege.
Die Informationen liegen dabei nur selten in einem zentralen Datenpool, auf den jeder Zugriff hat. Dadurch besteht die Gefahr, dass Texte mehrfach verfasst werden, da dem Redakteur nicht bekannt war, dass schon eine entsprechende Beschreibung existierte. Ändern sich Passagen, wird dies selten dokumentiert und vorsichtshalber wird noch einmal die komplette Technische Dokumentation übersetzt. Diese Vorgehensweise kostet sehr viel Zeit und Geld.

Die Erstellung einer Technischen Dokumentation erfolgt in der Regel für Maschinen oder Anlagen, die modular aufgebaut sind. Diese Modularität findet sich in ähnlicher Form auch in der Technischen Dokumentation wieder. Professionelle Redaktionssysteme basieren auf dem Konzept der Modulstruktur.

In einzelnen Informationsbausteinen werden die verschiedenen Komponenten einer Maschine oder Anlage beschrieben, Grafiken abgelegt oder Technische Daten festgehalten. Die einzelnen Informationsbausteine stehen in einem zentralen Datenpool jedem zur Verfügung.

Für ein anstehendes Projekt kann sich der Redakteur die Technische Dokumentation aus den Informationsbausteinen zusammenstellen. Fehlende Beschreibungen werden in neu erstellten Informationsbausteinen festgehalten und ebenfalls im Datenpool abgelegt. Diese sind dann bei den nächsten Projekten vorhanden und müssen nicht neu erstellt werden.

Auch im Bereich der Übersetzungen können durch den Einsatz eines Redaktionssystems die Kosten gesenkt werden. Mit professionellen Redaktionssystemen lassen sich die zum Teil in mehreren Sprachen übersetzten Informationsbausteine verwalten. Informationsbausteine, die sich nicht geändert haben, werden auch nicht wieder übersetzt. Der Einsatz ein Redaktionssystem bietet in vielerlei Hinsicht große Vorteile und führt zum Teil zu erheblichen Kostensenkungen.

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Der Begriff " Risikobeurteilung" wird in der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet und ersetzt den in der Maschinenrichtlinie 98/37/EG geprägten Begriff "Gefahrenanalyse".
Ganz neu ist der Begriff " Risikobeurteilung" allerdings nicht, denn dieser wurde bereits in der DIN EN 1050, die 1996 erschienen ist, anstelle des Begriffs "Gefahrenanalyse" verwendet.
(Siehe auch Vortrag "Riskobeurteilung im Rahmen der neuen Maschinenrichtlinie".)

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Hört man den Begriff "Technische Dokumentation" in Zusammenhang mit einer Maschine, Anlage oder einem Gerät, so denkt man zunächst an die Dokumente "Installationsanleitung" und "Betriebsanleitung". Aber zur Technischen Dokumentation gehören noch einige weitere Unterlagen, wie z. B. Schaltpläne, Stromlaufpläne, oder ähnliches.

Die Technische Dokumentation kann darüber hinaus auch großformatige Übersichtszeichungen enthalten. "Serviceanleitungen" und "Ersatzteilkataloge" zählen ebenfalls zur Technischen Dokumentation.

Alles in allem versteht man unter "Technische Dokumentation" somit alle Unterlagen, die Informationen zur Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, Bedienung und zum Service liefern und entsprechend der jeweiligen Zielgruppe aufbereitet sind.

Im Allgemeinen werden diese Unterlagen in Papierform beigelegt. Allerdings kommen seit einiger Zeit auch andere Medien zum Einsatz, wie z. B. der Utility Film und/oder die 3D-Animation.

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Translation-Memory-Systeme zeichnen sich dadurch aus, dass bereits vorhandene Übersetzungen wiederverwendet werden und nicht noch einmal neu übersetzt werden müssen.

Bei allen Translation-Memory-Systemen ist die generelle Funktionsweise gleich. Der Ausgangstext wird in sogenannte Segmente aufgeteilt. Diese bestehen entweder aus einem Satz oder einem Absatz. Nach der Übersetzung des Segments bilden der ausgangssprachliche und zielsprachliche Satz ein Sprachpaar. Erkennt das TM-System bei späteren Übersetzungen eine 100% Übereinstimmung zwischen dem zu übersetzenden und dem in der Datenbank abgespeicherten Segment, so wird der Text automatisch durch die vorhandene Übersetzung ersetzt. Beträgt die Übereinstimmung weniger als 100%, so werden dem Übersetzer in einem sogenannten Fuzzy-Index Übersetzungsvorschläge gemacht. Dadurch können geringfügige Änderungen, wie z.B. geänderte Bezeichnungen, schnell umgesetzt werden. Zusätzlich erhöht das die Qualität der Übersetzung, da auch die Terminologie wiederverwendet wird.

Die neu erzeugte Übersetzung vergrößert den Bestand der Datenbank, sodass sich der Einspareffekt bei jeder weiteren Übersetzung noch verstärkt. (mehr)

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Ist die Amtssprache des Herstellerlandes nicht die Amtssprache des Verwenderlandes, muss die Originalbetriebsanleitung übersetzt und als "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" gekennzeichnet werden. Die "Originalbetriebsanleitung" ist in diesem Fall ebenso zu liefern wir die "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" (siehe auch den Punkt "Betriebsanleitung"").

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Beim Übersetzungsgerechten Schreiben wird bereits beim Schreiben der technischen Dokumentation darauf geachtet, sie so zu erstellen, dass sie Übersetzungen und eingesetzte Translation Memory Systeme (siehe auch Translation Memory System in diesem Glossar) berücksichtigt. Denn diese automatisierten Übersetzungsspeicher erkennen Satzpaare nur, wenn der Ausgangstext konsistent ist, d.h. die Sätze immer gleich aufgebaut sind, Terminologie einheitlich verwendet wird und die Rechtschreibung einheitlich ist. Es gibt einige Regeln, nach denen die technische Dokumentation erstellt werden sollte, um spätere Übersetzungen zu berücksichtigen. Die wichtigsten Regeln sind:

  • es werden keine Synomyne verwendet
  • die Satzstruktur sollte einfach gehalten werden, pro Satz eine Handlungsaufforderung darin vorkommen
  • Illustrationen sollten kulturneutral sein, d.h. von Menschen in der ganzen Welt verstanden werden
  • Füllwörter sollten vermieden werden
  • eine logische Reihenfolge sollte immer eingehalten werden, d.h. erst wird die Ursache genannt, dann die Wirkung.

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Laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine unvollständige Maschine „... eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann". Sie ist nur dazu bestimmt „..., in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut [...] zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine [...] zu bilden." (Siehe Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).

Als Beispiel nennt die Maschinenrichtlinie ein Antriebssystem.

Oft stellt sich auch die Frage, ob eine Maschine, der lediglich bestimmte Schutzeinrichtungen fehlen, als „unvollständige Maschine" betrachtet werden kann.

Diese Frage beantwortet der "Guide to Application of the Machinery Directive 2006/42/EC" folgendermaßen: „Machinery that can in itself perform its specific application but which only lacks the necessary protective means or safety components is not to be considered as partly completed machinery."

Übersetzt heißt das: Maschinen, die ihre spezifische Anwendung ausführen können, die aber nicht über die notwendigen Schutzvorrichtungen oder Sicherheitskomponenten verfügen, werden nicht als unvollständige Maschinen angesehen.


Den Link zum "Guide to Application of the Machinery Directive 2006/42/EC" finden Sie in unserem Download-Bereich.

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Der Utility Film ist ein interaktiver Anleitungsfilm, der aus sehr kurzen Clips (ca. 3 – 5 Sekunden) besteht. Nach Ablauf eines Clips, der einen Handlungsschritt darstellt, wird der Film gestoppt und der Anwender kann den dargestellten Vorgang ausführen. Der Anwender bestimmt, wann der Film fortgesetzt wird bzw. kann sich den Clip ein weiteres Mal ansehen. Eine Einweisung oder Schulung durch den Hersteller der Maschine oder des Gerätes ist somit nicht mehr notwendig.

Der Begriff Utility Film wurde 2006 durch den Geschäftsführer der Firma memex GmbH, Robert Rothenberger geprägt. Er bezeichnet interaktive, nicht-lineare Instruktionsfilme. Der Utility Film ergänzt die Technische Dokumentation von Maschinen oder Geräten, indem komplexe Handlungsschritte visuell verdeutlicht werden.
Zur zusätzlichen Veranschaulichung können in den Utility Film auch Grafiken und Animationen aus 3D-CAD-Daten eingebunden werden.

Der Utility Film kann ohne großen Aufwand auch international eingesetzt werden, da er fast ohne Text auskommt. Ausnahmen sind beispielsweise Gefahrenhinweise. Der Vorteil ist, dass keine bzw. nur geringe Übersetzungskosten anfallen. Darüber hinaus kommt der Utility Film auch ohne Ton aus und vermeidet so Sprachbarrieren und sprachliche Missdeutungen.
Auch Utility Filme müssen bestimmten Kriterien entsprechen. Sie müssen sicher und verständlich sein und sich auch an die geltenden Gesetze, Normen und Richtlinien halten wie die schriftlichen Technischen Dokumentationen.

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